1.2 Hat die betroffene Person gegen eine Anordnung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) an. Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer ist am 13. November 2020 aus der Klinik entlassen worden, weshalb seine Anhörung und die Gutachtenserstattung durch den Sachverständigen in den Räumen des Gerichts erfolgte, während die Vertreter der Klinik der Anhörung per Skype zugeschaltet wurden (siehe dazu Art.