das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist – soweit vorliegend von Interesse – das Verwaltungsgericht, wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die angefochtenen Massnahmen sind in der Klinik Zugersee angeordnet worden, wo sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt auch aufgehalten hat, sodass das Verwaltungsgericht zur Urteil F 2020 44 3 Beurteilung der fristgerecht eingereichten und den minimalen formellen Anforderungen entsprechenden Beschwerde sowohl örtlich, sachlich wie auch funktionell zuständig ist.