{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-44_2020-11-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde8bf335429d7cf0feda9a6f8a61d9e3431ab045b64dcad98763d07bf1b49c87bffef83c59d1a8ea4a99d40aec3efdcd78?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8bf335429d7cf0feda9a6f8a61d9e3431ab045b64dcad98763d07bf1b49c87bffef83c59d1a8ea4a99d40aec3efdcd78&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_44", "Checksum": "c015cf2e522630efe1c3a555053e642b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2020 F 2020 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:01", "Checksum": "d9bb84ab20380ffe89fee55362a29751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2020 F 2020 44\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\nschwerdeführer in Anwesenheit der aufgebotenen Polizisten Medikamente – Psychopax\nund Haldol – in Tropfenform angeboten und auch verabreicht, was vom Gutachter als adäquate Medikation – und insbesondere auch ohne mildere oder weniger einschneidende,\naber dennoch wirksame Alternative – in der bestehenden Situation bestätigt wurde. Zwar\nlag noch kein ordnungsgemässer, vom behandelnden Arzt aufgesetzter Behandlungsplan\ngemäss Art. 433 ZGB vor, was allerdings im erst knapp drei Tage zuvor erfolgten Klinikaufenthalt begründet und (nur) ausnahmsweise haltbar ist. Die zwangsweise Medikation\nstand zudem gemäss Art. 434 ZGB grundsätzlich nicht in der Kompetenz von Assistenzarzt med. pract. H.________, dem diensthabenden Arzt in der Nacht vom 2. auf den\n3. November 2020. Da allerdings kein für eine solche Massnahme zuständiger Arzt –\nnämlich der Chefarzt oder zumindest ein Kaderarzt bzw. der Leiter einer Abteilung – in\ndieser Nacht vor Ort war, eine Notfallsituation vorlag und eine umgehende Beruhigung der\nSituation kurz vor Mitternacht mit erheblicher Fremdgefährdung und Störung des Zusammenlebens dringend notwendig war, kann die Massnahme ohnehin auf Art. 435 Abs. 1\nZGB gestützt werden, wonach in einer Notfallsituation die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort und damit ohne die gemäss Art. 434 ZGB sonst geltenden formellen Vorgaben ergriffen werden können. Insofern\nist die Zwangsmassnahme in Form der unter Druck verabreichen Medikation als adäquat,\nnotwendig und als recht- und verhältnismässig zu qualifizieren.\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl die Einschränkung in der\nBewegungsfreiheit in Form einer Isolation wie auch die medizinische Massnahme in Form\neiner zwangsweisen Medikamentenabgabe zu Recht angeordnet wurden und nicht zu beanstanden sind. Diese Massnahmen waren notwendig, um den Beschwerdeführer und\nseine Umgebung zu schützen; Alternativen oder mildere wirksame Massnahmen standen\nnicht zur Verfügung, um der Krisensituation adäquat und zeitnah zu begegnen. Schliesslich war der gestützt auf eine fürsorgerische Unterbringung hospitalisierte Beschwerdeführer bezüglich der bei ihm bestehenden Störung und einer adäquaten Behandlung urteilsunfähig. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\n5. Das Verfahren ist kostenlos (§ 67 Abs. 3 GesG i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Da der ohnehin nicht anwaltlich\nvertretene Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, bleibt kein Raum für die Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG).\n\nUrteil F 2020 44\n11\n\nUrteil F 2020 44\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und\nan die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 20. November 2020\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 44\n"}