{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-44_2020-11-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde8bf335429d7cf0feda9a6f8a61d9e3431ab045b64dcad98763d07bf1b49c87bffef83c59d1a8ea4a99d40aec3efdcd78?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8bf335429d7cf0feda9a6f8a61d9e3431ab045b64dcad98763d07bf1b49c87bffef83c59d1a8ea4a99d40aec3efdcd78&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_44", "Checksum": "c015cf2e522630efe1c3a555053e642b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2020 F 2020 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:01", "Checksum": "d9bb84ab20380ffe89fee55362a29751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2020 F 2020 44\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\nUrteil F 2020 44\n8\n\nden aus seiner Sicht übergrossen Pflegern gehabt habe und diese habe daran hindern\nwollen, in sein Zimmer einzutreten. Die Medikamente am Abend habe er in Anwesenheit\nder Polizisten eingenommen; er selber habe nach der Polizei verlangt, da er dem Klinikpersonal nicht mehr vertraut habe.\n\n3.4.2 Die Klinikärzte Dr. D.________ und Dr. E.________ führten an der Anhörung aus,\ndass es nach dem Klinikeintritt des Beschwerdeführers initial zu mehreren Eskalationen\nauf der Station gekommen sei, da es eine Weile gedauert habe, bis der Beschwerdeführer\nnach anfänglichem Misstrauen die Medikamente regelmässig eingenommen und diese antipsychotische Medikation zu wirken begonnen habe. Bei der konkret in Frage stehenden\nEskalation am 2. November 2020 sei er sehr angespannt, angetrieben und laut gewesen;\ner habe das Milieu im geschützten Bereich gestört. Man habe mehrmals erfolglos versucht, den Beschwerdeführer zu beruhigen, worauf das Pflegepersonal, konkret die Herren G.________ und I.________, ihn ins Zimmer begleitet hätten. An diesem 2. November\n2020 sei die Situation immer weiter eskaliert und es sei zu einer Gefährdungssituation und\neiner schweren Störung des Milieus gekommen, was wiederum zu Konflikten mit dem\nPersonal und den anderen Patienten geführt hätte. Die zunächst angeordnete Isolation\nhabe nicht ausgereicht, um die Situation zu beruhigen, sodass schliesslich auch eine\nzwangsweise Abgabe von Medikamenten notwendig geworden sei. Eine akute Gefährdungssituation sei unmittelbar bevorgestanden, weshalb es erforderlich gewesen sei, aktiv\nzu werden und die Zwangsmassnahmen zu ergreifen. Eine Suizidalität habe wohl nicht bestanden, während ohne Massnahmen eine unmittelbar drohende Fremdgefährlichkeit zu\nbefürchten gewesen sei. Die Störung des Gemeinschaftslebens auf der Station sei ebenfalls massiv gewesen. Im Zeitpunkt der Massnahmen sei der Beschwerdeführer urteilsunfähig gewesen. Mildere Massnahmen oder auch nur die Isolation allein - die man nach\ndem Mittagessen zunächst versucht habe - hätten an diesem 2. November 2020 nicht ausgereicht, um der Gefährdungssituation zu begegnen. Trotz Isolation und erfolglosen Gesprächsversuchen sei deshalb gegen Mitternacht eine zwangsweise Verabreichung von\nMedikamenten notwendig geworden. Einen eigentlichen Behandlungsplan habe es noch\nnicht gegeben.\n\n3.4.3 Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ führte aus, dass der Beschwerdeführer\nbei Klinikeintritt am 29. Oktober 2020 psychotisch, umständlich, umtriebig, logorrhoisch,\nideenflüchtig, konzentrationsgestört gewesen sei und einen hypochondrischen Krankheitswahn mit Körperhalluzinationen gehabt habe. Bis zum besagten 2. November 2020\nsei auch noch keine wesentliche Besserung eingetreten. Bei ihm habe eine reaktive\n\nUrteil F 2020 44\n9\n\nPsychose vorgelegen. Als Diagnose habe eine polymorphe psychotische Störung als Reaktion entweder auf das Cortison und/oder die Kombination von Cortison mit Corona bestanden. Das Krankheitsbild sei durch die Krankheit und die medikamentöse Behandlung\nausgelöst worden. Am fraglichen 2. November 2020 sei der Beschwerdeführer weder\nkrankheitseinsichtig, noch behandlungsbereit oder urteilsfähig gewesen. Er sei bedrohlich\nund fremdgefährdend gewesen; eine Selbstgefährdung sei nicht dokumentiert. In diesem\nZeitpunkt sei er sicher nicht mehr berechenbar gewesen; er habe Drohungen ausgesprochen und sei nicht nur bedrohlich, sondern auch tatsächlich fremdaggressiv gewesen. Der\nBeschwerdeführer habe auch die anderen Patienten schwer gestört. Ohne Massnahmen\nwäre auch eine Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich gewesen. Die nach Mittag\nangeordnete Isolation sei eine geeignete und notwendige Massnahme zum Selbstschutz\nund auch zum Schutz des Personals und der Mitpatienten gewesen. Auch die kurz vor Mitternacht verabreichte Medikation – oral 30 Tropfen Psychopax und 25 Tropfen Haldol – sei\neine adäquate und notwendige Massnahme gewesen und entspreche einer Behandlung\nlege artis. Mildere und weniger einschneidende oder alternative Massnahmen hätten nicht\nzur Verfügung gestanden. Das Deeskalieren und der Versuch, Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen und ihn zu überreden, seien gescheitert.\n\n4.\n4.1 Die am 2. November 2020, 14.45 Uhr, vom dipl. Pflegefachmann G.________\nangeordnete Massnahme in Form einer zwangsweisen Isolation erfüllt die in Art. 438\ni.V.m. 383 ff. ZGB statuierten Voraussetzungen. Das Anordnungsdokument entspricht den\nformellen Vorgaben und als dipl. Pflegefachmann war G.________ zudem gemäss § 39\nAbs. 2 GesG zur Anordnung einer solchen Massnahme legitimiert und berechtigt. In Berücksichtigung der Angaben der Klinikvertreter und des gerichtlichen Gutachters war die\nIsolation zudem zweifellos notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die körperliche Integrität von Pflegepersonal und Mitpatienten abzuwenden und zudem auch eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen. Eine mildere, weniger einschneidende Massnahme gab es offensichtlich nicht, da sich der urteilsunfähige Beschwerdeführer jeglichem Gespräch verweigerte und die Situation weiter eskalierte. Die Isolation, die\nam 3. November 2020, 14.15 Uhr, bereits wieder aufgehoben wurde und danach offenbar\nauch aufgehoben blieb, erweist sich jedenfalls als recht- und verhältnismässig und ist nicht\nzu beanstanden.\n\n4.2 Nachdem die zwangsweise Isolation keine Beruhigung der eskalierenden Situation\nerbracht hatte, wurden dem gemäss Beurteilung des Gutachters urteilsunfähigen Be-\n\nUrteil F 2020 44\n10\n\n"}