{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-44_2020-11-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde8bf335429d7cf0feda9a6f8a61d9e3431ab045b64dcad98763d07bf1b49c87bffef83c59d1a8ea4a99d40aec3efdcd78?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8bf335429d7cf0feda9a6f8a61d9e3431ab045b64dcad98763d07bf1b49c87bffef83c59d1a8ea4a99d40aec3efdcd78&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_44", "Checksum": "c015cf2e522630efe1c3a555053e642b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2020 F 2020 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:01", "Checksum": "d9bb84ab20380ffe89fee55362a29751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2020 F 2020 44\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\nKörper sei nun eine Bombe, die jederzeit explodieren könne. Seit Freitag könne er nicht\nmehr schlafen, komme nicht zur Ruhe, sei gereizt und dünnhäutig. Fremdanamnestisch\nsei durch die Tochter zu erfahren, dass der Patient am 10. Oktober 2020 Covid-19-positiv\ngetestet worden sei, sich sein Zustand sehr schnell verschlechtert habe und er vom 16. bis\n23. Oktober 2020 im Spital C.________ hospitalisiert gewesen sei. Nach der Entlassung\nhabe er bis zum 25. Oktober 2020 noch Cortison eingenommen, dazu auch Remdesivir erhalten. Seit dem 26. Oktober 2020 habe sich sein psychischer Zustand zunehmend verschlechtert. Er sei verbal aggressiv, aufbrausend, agitiert, könne nicht schlafen, rufe ständig Freunde an, habe das Gefühl, er sei das Virus. Für die Familie sei der Patient nicht\nmehr tragbar gewesen; er habe ständig den Notfall oder die Polizei angerufen. Die Familie\nkenne den Patienten so nicht. Als Eintrittsbeurteilung nannte die Klinik den Verdacht auf\nein psychotisches Zustandsbild im Rahmen einer Covid-19-Erkrankung und Behandlung\nmit Cortison und Remdesivir. Diagnostisch ging die Klinik von einer akuten polymorphen\npsychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (F23.0) aus.\n\n3.3\n3.3.1 Den Verlaufsberichten der Klinik lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Klinikeintritt immer wieder Phasen von grosser Erregtheit zeigte. In der Nacht\nvom 1. auf den 2. November 2020 nahm die Anspannung offensichtlich erheblich zu und\nder Beschwerdeführer wollte noch in der Nacht Stuhlproben zum Untersuch abgeben, wozu er jedoch auf den Morgen verwiesen wurde. Am Morgen habe er sich verärgert über die\nSituation in der Nacht gezeigt. Er habe sehr sprunghaft, weitschweifig und logorrhoisch\ngewirkt, habe aber beruhigt werden können. Nach dem Mittag gab es dann offenbar Probleme mit dem Hustensirup, nach dem der Beschwerdeführer verlangte, der ihm aber mangels entsprechender Verordnung noch nicht sofort abgegeben werden konnte. Er sei dann\nspäter sehr laut geworden, habe geschrien und in die Türe des Stationsbüros gekickt, danach aber wieder beruhigt und in sein Zimmer geführt werden können. Im Laufe des Nachmittags habe sich der Beschwerdeführer sehr psychotisch gezeigt und sei sehr angetrieben gewesen. Er habe jegliche Medikation und Gespräche verweigert. Im Patientenzimmer sei die Situation eskaliert. Der Beschwerdeführer habe einen Stuhl genommen und\ndamit das Personal angegriffen. Beim Versuch, ihn unter Kontrolle zu bringen, habe er\neinen Mitarbeiter in den Oberkörper gebissen und dem anderen Mitarbeiter den Stuhl an\ndie Stirn geschlagen. Der Patient habe nach einigen Minuten zu Boden gebracht und in\nden Intensivbereich begleitet werden können, wo er um 14.45 Uhr isoliert worden sei. Die\n\"Anordnung von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit\" in Form einer Isolation im Isolierzimmer ab 14.45 Uhr für voraussichtlich drei Tage wurde von G.________, dipl. Pflege-\n\nUrteil F 2020 44\n7\n\nfachmann HF, unterzeichnet und mit Fremdgefährlichkeit und akuter, schwerwiegender\nStörung des Zusammenlebens begründet. Der Patient zeige sich sehr psychotisch und angetrieben und bei einem Versuch, mit ihm ins Gespräch zu kommen, habe er das Personal\nmit einem Stuhl angegriffen und verletzt. Der Patient habe sich in keiner Weise absprachefähig gezeigt und sei nicht in der Lage, sich an die vorgegebenen Strukturen zu halten.\nGemäss Verlaufsbericht wurde die Isolation am 3. November 2020, 14.15 Uhr, wieder aufgehoben.\n\n3.3.2 In den Verlaufsberichten der Klinik ist nachzulesen, dass sich der in Isolation befindliche Beschwerdeführer den ganzen Nachmittag und Abend des 2. November 2020\nweiterhin psychotisch verhalten und das Personal an der Tür zu seinem Isoraum mehrmals bedroht habe. Nachdem er um 21.30 Uhr die angebotene Medikation nach langem\nZureden eingenommen habe, habe er dem Personal wieder gedroht und angekündigt,\ndass er in der Nacht ausbrechen und das Zimmer auseinandernehmen werde. Spätabends sei der Beschwerdeführer gemäss Bericht sehr angetrieben gewesen, habe das\nZimmer unter Wasser gesetzt und seine Trainingshose wie zu einer Waffe verknotet. Er\nweigere sich, die Hose abzugeben, und drohe mit ihr. Er beschädige das Sichtfenster des\nIsozimmers, was nur mit seiner Uhr als einzigem hartem Gegenstand verursacht worden\nsein könne. Da er die Hose auch für Suizidversuche benutzen könne, werde ein Aufgebot\nder Polizei bestellt und mit Hilfe der Polizisten gebe er Hose und Uhr ab und nehme die\nMedikation um 23.41 Uhr nach Anordnung einer Zwangsmedikation oral ein. Der herbeigerufene diensthabende Nachtarzt H.________ ordnete mit dem entsprechenden Anordnungsdokument wegen Selbst- und Fremdgefährlichkeit die orale Medikation von 30 Tropfen Psychopax (10 mg) und 25 Tropfen Haldol 2 mg/ml (2,5 mg) an und bezeichnete dies\nals die geringste mögliche Massnahme, um der Gefährdungssituation zu begegnen.\n\n3.4\n3.4.1 Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung keine konkreten Beanstandungen\nvor, sondern berichtete in erster Linie von seinen - nachvollziehbaren - Ängsten, die ihn in\nder Klinik um sein Leben hätten fürchten lassen, nachdem er eben erst eine Covid-19-In-\nfektion überlebt gehabt habe. Die Isolation habe er als Strafe betrachtet und das Isolationszimmer sei schrecklich gewesen. Überall habe es Schmutz auf dem Boden gehabt und\nes sei nicht geputzt worden. Die Attacken auf zwei Pfleger bestritt er grundsätzlich nicht,\nbezeichnete dies jedoch sinngemäss als einen Akt der Selbstverteidigung. Den einen Pfleger habe er nicht gezielt gebissen; vielmehr sei dessen Brust auf seinem Mund gelegen\nund so sei es zum Biss gekommen. Mit dem Stuhl will er gedroht haben, weil er Angst vor\n\n"}