{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-44_2020-11-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde8bf335429d7cf0feda9a6f8a61d9e3431ab045b64dcad98763d07bf1b49c87bffef83c59d1a8ea4a99d40aec3efdcd78?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8bf335429d7cf0feda9a6f8a61d9e3431ab045b64dcad98763d07bf1b49c87bffef83c59d1a8ea4a99d40aec3efdcd78&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_44", "Checksum": "c015cf2e522630efe1c3a555053e642b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2020 F 2020 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:01", "Checksum": "d9bb84ab20380ffe89fee55362a29751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2020 F 2020 44\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\nvom Gesetzgeber dem kantonalen Recht überlassen. Der Kanton Zug hat dazu bestimmt,\ndass gemäss § 39 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG ZG; BGS 821.1) Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit durch Arztpersonen oder diplomierte Pflegepersonen\nangeordnet werden müssen.\n\n2.2 Die Voraussetzungen für die Anordnung von medizinischen Massnahmen sind in\nden Art. 433-435 ZGB geregelt. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt demnach der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zustimmung\nder betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht\noder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Art. 434\nAbs. 1 Ziff. 1 ZGB), die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Art 434 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Behandlungsplan gemäss Art. 433 Abs. 2 ZGB soll Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen geben, eine erste oder eine bereits gesicherte Diagnose enthalten, die dazu\npassende Therapie umschreiben, Ausführungen über Risiken und Nebenwirkungen der\nTherapie machen und eine mögliche Prognose stellen. Zudem sind andere mögliche Behandlungswege und die Gefahren einer unterlassenen Therapie aufzuzeigen (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7068). Der Behandlungsplan wird der betroffenen\nPerson zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Wenn eine Zustimmung zur\nBehandlung nicht vorliegt, ist die Ergreifung von medizinischen Massnahmen nur unter\nden engen Voraussetzungen von Art. 434 ZGB erlaubt (Botschaft Erwachsenenschutz,\nBBl 7068). Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst (Art. 433\nAbs. 4 ZGB). Mit Erstellen des Behandlungsplans wird somit nicht über eine bestimmte\nBehandlung entschieden, sondern, wie auch in der Botschaft ausgeführt, lediglich Auskunft über die geplanten Therapien oder über alternative Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Stimmt eine Person dem Behandlungsplan zu, können die darin erwähnten Behandlungen durchgeführt werden. Stimmt sie dem Behandlungsplan nicht zu, kann eine medizinische Massnahme auf der Grundlage von Art. 434 ZGB durchgesetzt werden. Hierzu\nbedarf es aber gemäss dem Gesetzeswortlaut eines schriftlichen Entscheids, welcher gestützt auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB anfechtbar ist. Vorbehalten bleibt die Anordnung medizinischer Massnahmen, die sofort aufgrund einer Notfallsituation umgesetzt werden\n\nUrteil F 2020 44\n5\n\nmüssen (Art. 435 ZGB). Da somit mit dem Behandlungsplan keine konkrete medizinische\nMassnahme angeordnet wird, sondern lediglich Absichten aufgezeigt werden, ist der Behandlungsplan nicht als möglicher Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde anzusehen.\nGegen eine einzelne Massnahme kann sich eine betroffene Person wehren, wenn die Einrichtung einen Entscheid gestützt auf Art. 434 ZGB fällt, mithin \"eine im Behandlungsplan\nvorgesehene medizinische Massnahme\" schriftlich und ohne Zustimmung der betroffenen\nPerson anordnet. Der Behandlungsplan als solcher ist folglich keine behördliche Verfügung und auch keine Zwangsmassnahme, sodass er auch nicht gestützt auf Art. 439 ZGB\ngerichtlich angefochten werden kann. Der Behandlungsplan bildet jedoch die Grundlage\nfür eine gestützt auf Art. 434 ZGB angeordnete und auch gerichtlich anfechtbare medizinische Massnahme, da diese im Behandlungsplan vorgesehen sein muss (s. dazu Geiser/\nEtzensberger, a.a.O., Art. 433 N 20 ff.; Guillod, in: FamKomm Erwachsenenschutz,\nArt. 433 ZGB N 32; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen\n2012, Rz. 10.40).\n\n3. Zum Sachverhalt lässt sich den Akten und den Angaben an der Anhörung vom\n20. November 2020 Folgendes entnehmen:\n\n3.1 Der zuvor schwer an Covid-19 erkrankte und im Spital C.________ hospitalisierte\nBeschwerdeführer wurde von Oberärztin Dr. B.________ am 29. Oktober 2020 wegen\neiner psychischen Störung mit Selbstgefährdung zur Behandlung in die Klinik Zugersee\neingewiesen. Doktor B.________ führte in der Anordnung aus, dass der Beschwerdeführer nach der Covid-19-Infektion akut psychotisch sei. Seit der Entlassung aus dem\nSpital am 23. Oktober 2020 sei er gemäss Tochter zunehmend unruhig, agitiert; er\nkonfabuliere und sehe Dinge, die nicht existierten. Er habe das Gefühl, sein Urin und Stuhl\nseien vergiftet; zudem glaube er, in seinem Kopf sei eine Bombe, die explodiere, und er\nselber sei das Virus. Zuhause sei der Patient nicht mehr führbar gewesen; er habe auch\nnachts geschrien, sodass sich die Nachbarn gemeldet hätten. Er rufe telefonisch wiederholt Freunde, Familie, Spital und Polizei an. Die Ehefrau und die eine Tochter seien wegen\ndes aktuellen Zustands die letzten Tage ins Hotel gezogen.\n\n3.2 Im Eintrittsbericht der Klinik wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am\n29. Oktober 2020 bei Verdacht auf psychotischen Zustand nach Covid-19-Erkrankung und\nBehandlung mit Cortison notfallmässig zugewiesen worden sei. Er habe sich bei Eintritt\nformalgedanklich auffällig (vorbeiredend, ideenflüchtig), logorrhoisch, angetrieben und motorisch unruhig gezeigt. Er berichte, dass er beinahe an Corona gestorben wäre; in seinem\n\nUrteil F 2020 44\n6\n\n"}