{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-44_2020-11-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde8bf335429d7cf0feda9a6f8a61d9e3431ab045b64dcad98763d07bf1b49c87bffef83c59d1a8ea4a99d40aec3efdcd78?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8bf335429d7cf0feda9a6f8a61d9e3431ab045b64dcad98763d07bf1b49c87bffef83c59d1a8ea4a99d40aec3efdcd78&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_44", "Checksum": "c015cf2e522630efe1c3a555053e642b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2020 F 2020 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:01", "Checksum": "d9bb84ab20380ffe89fee55362a29751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2020 F 2020 44\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 20. November 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n\nF 2020 44\n2\n\nA. A.________, Jahrgang 1957, wurde am 29. Oktober 2020 von Oberärztin Dr. med.\nB.________ vom Spital C.________ mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus\nAG Klinik Zugersee eingewiesen. Am 2. November 2020 wurde A.________ in der Klinik\nmit den entsprechenden Anordnungsdokumenten um 14.45 Uhr zunächst gegen seinen\nWillen isoliert und später um 23.41 Uhr zwangsmediziert.\n\nB. Gegen diese Anordnungen beschwerte sich A.________ mit Schreiben vom\n8. November 2020 (Postaufgabe am 9. November 2020 und Eingang auf der Gerichtskanzlei am 10. November 2020) beim Verwaltungsgericht. Er habe durch den Vorfall\nkörperliche Verletzungen erlitten und bitte um Prüfung des Vorfalls.\n\nC. Am 20. November 2020 wurde der inzwischen am 13. November 2020 aus der Klinik entlassene Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kammer des Gerichts unter\nZuschaltung der Klinikvertretung – Oberarzt Dr. med. D.________ und Assistenzärztin Dr.\nmed. E.________ – per Skype angehört. An der Verhandlung ebenfalls anwesend war der\ngerichtliche Gutachter Dr. med. F.________, Facharzt FMH Psychiatrie und\nPsychotherapie, der sein Gutachten mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde\nanschliessend für die Beratung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch mündlich eröffnet und kurz begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 sowie Abs. 2 ZGB kann die betroffene oder\neine ihr nahestehende Person bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung und bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit innert zehn Tagen\nseit der Mitteilung schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Zuständiges Gericht für die\nBeurteilung von Beschwerden in diesen Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1\nlit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht.\nÖrtlich zuständig ist – soweit vorliegend von Interesse – das Verwaltungsgericht, wenn die\nMassnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und\ndie betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die angefochtenen Massnahmen sind in der Klinik Zugersee angeordnet worden, wo sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt auch aufgehalten hat, sodass das Verwaltungsgericht zur\n\nUrteil F 2020 44\n3\n\nBeurteilung der fristgerecht eingereichten und den minimalen formellen Anforderungen\nentsprechenden Beschwerde sowohl örtlich, sachlich wie auch funktionell zuständig ist.\n\n1.2 Hat die betroffene Person gegen eine Anordnung Beschwerde erhoben, hört sie\ndie gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 439 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) an. Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf\ndas Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3\nZGB). Der Beschwerdeführer ist am 13. November 2020 aus der Klinik entlassen worden,\nweshalb seine Anhörung und die Gutachtenserstattung durch den Sachverständigen in\nden Räumen des Gerichts erfolgte, während die Vertreter der Klinik der Anhörung per\nSkype zugeschaltet wurden (siehe dazu Art. 4 ff. der Verordnung über Massnahmen in der\nJustiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-Ver-\nordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16. April 2020, verlängert am 25. September\n2020 bis 31. Dezember 2021).\n\n2. Im vorliegenden Verfahren werden vom Beschwerdeführer zwei zwangsweise angeordnete Massnahmen angefochten, einerseits eine zwangsweise Isolation und andererseits eine Zwangsmedikation. Die Voraussetzungen für solche Massnahmen sind wie folgt\ngeregelt:\n\n2.1 Gemäss Art. 438 ZGB sind auf Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit der\nbetroffenen Person in einer Einrichtung einschränken, die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Danach darf die Bewegungsfreit der urteilsunfähigen Person nur eingeschränkt\nwerden, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient: 1. eine ernsthafte Gefahr\nfür das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder 2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen\n(Art. 383 Abs. 1 ZGB). Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird die betroffene\nPerson über die Massnahme informiert (Abs. 2) und die Massnahme wird so bald wie\nmöglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin\nüberprüft (Abs. 3). Artikel 438 ZGB erfasst ausschliesslich Massnahmen, die keine Behandlung an sich sind. Voraussetzung ist immer, dass die betroffene Person urteilsunfähig\nist. Jede Massnahme ist gemäss Art. 384 ZGB zu dokumentieren (Geiser/Etzensberger,\nin: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 438 N 3 ff.). Die Zuständigkeit zur Anordnung solcher Massnahmen regelt nicht das Bundesrecht, sondern wird\n\nUrteil F 2020 44\n4\n\n"}