Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Antrag vollumfänglich. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist ihm daher eine Spruchgebühr aufzuerlegen, die auf Fr. 400.– gemäss § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung festgesetzt wird. Parteientschädigungen sind mangels anwaltlicher Vertretung nicht zuzusprechen. Urteil F 2020 40 15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 400.– auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.