6. Zusammenfassend und in Berücksichtigung aller Aspekte ist festzuhalten, dass die KESB den Beschwerdeführer mangels persönlicher Eignung zu Recht nicht als Beistand seines Bruders eingesetzt hat. Einerseits bestehen eindeutig finanzielle und wirtschaftliche Interessen und damit offensichtlich auch eine Interessenkollision. Andererseits hat der Beschwerdeführer Schulden und seine eigenen Finanzen nicht im Griff. Bei B.________ handelt es sich zudem – wie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. J.________ entnommen werden kann – um einen dauerhaft psychisch beeinträchtigten Mann, bei dem ein Beistand aus dem familiären Umfeld eben gerade nicht eingesetzt werden sollte.