5.8.5 Schliesslich ist auch zu bedenken, dass bei B.________ eine dauerhafte psychische Erkrankung vorliegt, bei der eine Beistandsperson aus dem Verwandtenkreis nicht empfohlen wird (s. dazu primär das psychiatrische Gutachten von Dr. J.________, BG-act. 5.8). Gerade durch diese Krankheit besteht eine besondere Verletzlichkeit und Urteil F 2020 40 13 Schutzbedürftigkeit, die es dem Betroffenen schwer macht, sich gegen die Verwandtschaft abzugrenzen und allenfalls auch durchzusetzen.