5.8.2 Sodann hat A.________ seine eigenen Finanzen offensichtlich selber nicht im Griff, wovon die Einträge im Betreibungsregister mit diversen Verlustscheinen zeugen, die jedenfalls nicht alle mit den strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stehen dürften. Er hat unbestrittenermassen Schulden, unter anderem auch nach wie vor eine Darlehensschuld gegenüber seinem Bruder B.________, und ist dementsprechend in engen und angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen. Selbst in der Beschwerde verlangt er von der KESB eine Entschädigung von Fr. 20'000.–, die er mit B.________ brüderlich teilen wolle.