5.8.1 Zunächst hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eigene wirtschaftliche Interessen an einem solchen Mandat und möchte daran auch etwas verdienen. Dies ist seinem Bruder auch bewusst, wobei er dies grundsätzlich gut findet, wenn er damit seinem Bruder helfen kann. B.________ räumt allerdings sinngemäss auch ein, dass er mit seinem Bruder keine grösseren Diskussionen führen und sich damit auch nicht gegen seinen Bruder durchsetzen könne. Sinn einer Beistandschaft ist es nun aber klarerweise nicht, dass ein Beistand aus der Verwandtschaft die Beistandschaft als Einnahmequelle betrachtet und sich so ein Einkommen zu Lasten des Verbeiständeten erwirtschaften kann.