5.7.3 An der Anhörung vom 12. Juni 2020 (BG-act. 5.15) gab B.________ zu Protokoll, dass es aus seiner Sicht vertretbar sei, wenn sein Bruder sein Beistand wäre. Das sei familientechnisch besser und sein Bruder könnte davon auch noch profitieren. Es treffe zu, dass sein Bruder finanzielle Interessen habe, aber das sei doch kein Problem. Er wohne nicht mehr bei seinem Bruder, weil es Streit gegeben habe, allerdings ja nur beim Thema Wohnen. Urteil F 2020 40 11