5.5.3 Ein weiterer Darlehensantrag von A.________ über Fr. 100'000.– wurde am 25. April 2013 von C.________ abgelehnt (BG-act. 1.38). Dabei hätte die Hypothekarschuld in diesem Umfang von B.________ bei Hypothekar-Schulden von Fr. 320'800.– übernommen werden sollen (Wert der 3 ½-Zimmer-Dachwohnung: Fr. 500'000.–). 5.5.4 Dem letzten Klientenvermögensbericht per 31. Dezember 2018 (BG-act. 3.30) ist ein Vermögensbestand von Fr. 228'159.50 zu entnehmen. Das Darlehen an A.________ Urteil F 2020 40 10 hat sich von Fr. 20'570.16 per 1. Januar 2017 auf Fr. 16'275.16 per 31. Dezember 2018 reduziert.