_ vorgesehen gewesen. Abgesehen davon, dass die Verzinsung höher gewesen wäre als die Verzinsung der Sparanlage bei der Zuger Kantonalbank und damit das Sparvermögen um ca. Fr. 10'000.– geäufnet worden wäre – was in beider Interessen gelegen hätte –, wäre das Darlehen durch die Eigentumswohnung gesichert gewesen. Insofern sei damals ein Entscheid gegen die Interessen von B.________ ergangen. Des Weiteren könne nicht von Urteil F 2020 40 9