_ mit Verfahrenskosten konfrontiert worden sei, für die er nach seinem Empfinden nicht habe aufkommen wollen; Einträge im Strafregister wegen Vermögensdelikten seien nicht ersichtlich. Diese Einträge stünden einer Beistandschaft von A.________ für seinen Bruder nicht entgegen. Eine Interessenkollision bestehe nach Gesetzgeber und Rechtsprechung nicht bei finanziellen Interessen, welche die beiden Betroffenen – Mündel und Beistand – gleichermassen begünstigten. Sollte eine Interessenkollision darin gesehen werden, dass A.______