5.4 In seiner Eingabe an die KESB vom 31. August 2020 (BG-act. 1.113) äusserte sich der damalige Rechtsvertreter von B.________, RA lic. iur. P.________, dahingehend, dass die bisherige Beistandschaft nach wie vor geprägt sei von Spannungen zwischen der Beiständin und B.________, die vorweg den Antrag auf Ernennung eines neuen Beistands begründen würden. Straf- und Betreibungsregistereinträge stünden im Zusammenhang mit einer Cannabis-Outdoor-Anlage, als deren Folge A.________ mit Verfahrenskosten konfrontiert worden sei, für die er nach seinem Empfinden nicht habe aufkommen wollen; Einträge im Strafregister wegen Vermögensdelikten seien nicht ersichtlich.