369 ZGB gegeben. B.________ sei nicht in der Lage, einen bevollmächtigten Vertreter selbst zu ernennen und dessen Handlungen zu überwachen. Die zu ernennende Person als gesetzlicher Vertreter für B.________ sollte in der Ausübung des Amtes erfahren sein und nicht aus der Familie oder dem Umfeld des Exploranden stammen; vorzugsweise würde ein Amtsvormund bestimmt. Aus psychiatrischer Sicht sei von der Bestimmung eines Verwandten, auch des Bruders, zum Vormund dringend abzuraten. B.________ könne sich schlecht gegenüber seinem Bruder abgrenzen.