nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) und eine neuroleptisch behandelte organische schizophreniforme Störung (ICD-10 F06.2) mit Alkohol- und Cannabis- Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21 und 12.21). Mit Ausnahme des Alkohol- und Cannabismissbrauchs müsse aus psychiatrischer Sicht mit einer dauernden Beeinträchtigung von B.________ gerechnet werden. Es bestehe eine Schutzbedürftigkeit hinsichtlich der Erledigung der persönlichen und der finanziellen Angelegenheiten. Aus ärztlicher Sicht seien die Voraussetzungen für eine Vormundschaft nach aArt. 369 ZGB gegeben.