Während B.________ kurzzeitig bei seinem Bruder gewohnt habe, sei es zu Streit gekommen. Das Verhältnis der beiden scheine belastet und ambivalent zu sein; eine ausreichende emotionale Distanz im Rahmen einer Mandatsführung sei nicht gegeben. Bei dieser Sachlage fehle es A.________ an der Fähigkeit, angemessen und ohne Eigeninteressen mit Einkommen und Vermögen der verbeiständeten Person umzugehen, weshalb es ihm bereits an der persönlichen Eignung als private Beistandsperson fehle und eine weitergehende Eignungsprüfung durch die interne priMa-Fachstelle sich erübrige. 5. Den Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: