4. Die KESB begründete ihren Entscheid hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von A.________ als künftiger Privatbeistand seines Bruders im Wesentlichen mit dessen fehlender persönlicher Eignung. So halte er seine eigenen Finanzen offensichtlich nicht in Ordnung, was dem Betreibungsregisterauszug zu entnehmen sei, in dem diverse Betreibungen und zwölf Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 17'056.05 aufgeführt seien. Im Weiteren habe B.________ eingeräumt, dass sein Bruder wirtschaftliche Probleme und darum finanzielle Interessen am Mandat habe, was er selber jedoch gar nicht schlimm finde und es gut fände, wenn er seinem Bruder damit helfen könnte, Geld zu verdienen.