Schliesslich muss der Beistand über zeitliche Disponibilität verfügen und seine Aufgaben als Beistand persönlich wahrnehmen (Reusser, a.a.O., Art. 400 N 27 ff.). Nach der Praxis und der Lehre sollten die Beistandschaften für folgende Personen in der Regel nicht einem Privatbeistand übertragen werden: Drogenabhängige oder andere Suchtkranke; Personen mit schweren psychischen Störungen; Personen, die nicht fähig sind, mit ihrem Geld umzugehen; sehr überschuldete Personen; Personen, die Urteil F 2020 40 6