nügt, wobei aus einem verwandtschaftlichen Verhältnis allein nicht bereits auf eine abstrakte Interessenkollision geschlossen werden darf. Die Fähigkeit, angemessen und ohne Eigeninteressen mit Einkommen und Vermögen der verbeiständeten Person umzugehen, stellt ein wesentliches Beurteilungskriterium für die Eignung als Beistand dar (Reusser, a.a.O., Art. 400 N 23 mit Hinweisen). Im Weiteren ist es wichtig, dass die hilfsbedürftige Person und der Beistand möglichst zueinander passen, wobei der Beistand "die Rolle eines geachteten Partners ... und nicht die eines alles besser wissenden Erziehers und Übermenschen" anzustreben hat (Reusser, a.a.O., Art. 400 N 24).