Das Gesetz unterscheidet zwischen der persönlichen und der fachlichen Eignung der natürlichen Person, die Beistand werden soll. Bei der persönlichen Eignung geht es einmal um die grundsätzliche Eignung, ohne deren Vorhandensein eine Person zum vornherein als Beistand ausser Betracht fällt (Reusser, a.a.O., Art. 400 N 22 und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Neben Personen, die absolut nicht geeignet sind, gibt es auch Personen, die aus persönlichen Gründen im Einzelfall nicht als Beistand in Frage kommen, unabhängig davon, welche Aufgaben zu erledigen sind. Darunter fallen z.B. Personen, bei denen Interessenkonflikte in Frage stehen. Eine abstrakte Interessenkollision ge-