Das Gesetz enthält in Art. 400 Abs. 1 ZGB die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahl des Beistandes: Neben zeitlicher Disponibilität und persönlicher Auftragserfüllung wird eine persönliche und fachliche Eignung für das Amt verlangt. Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz gemeint (Ruth E. Reusser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 400 N 11 mit zahlreichen Hinweisen). Das Gesetz unterscheidet zwischen der persönlichen und der fachlichen Eignung der natürlichen Person, die Beistand werden soll.