2. Für B.________ besteht seit vielen Jahren eine Beistandschaft und zwar aktuell in Form einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid Nr. 2020/1175 wurde diese Beistandschaft gleich belassen, die bisherige Beiständin C.________ per 31. Oktober 2020 aus dem Amt entlassen und an ihrer Stelle D.________, als neuer Beistand ernannt. Gleichzeitig wurde der von B.________ und seinem Bruder A.________ unterzeichnete Antrag vom 6. Mai 2020 (KESB-act. 1.79) auf Einsetzung von A.________ als Beistandsperson abgewiesen.