_, der seinen gesetzlichen Wohnsitz in E.________ hat, im Wohnheim der Stiftung F.________ wohnt und den Antrag an die KESB, nicht aber die Beschwerde mitunterzeichnet hat, wäre als von der Massnahme betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert, tritt aber nicht als Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer ist als Bruder und damit als nahestehende Person von B.________ gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde im kantonalen Verfahren legitimiert. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde entspricht im Übrigen den einfachen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.