Urteil F 2020 40 4 mungen der Art. 450 ff. ZGB. Soweit das ZGB das Verfahren nicht selber regelt, gelangt das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) zur Anwendung (§ 56 EG ZGB). Subsidiär sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar. Anfechtungsgegenstand bildet der Entscheid Nr. 2020/1175 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug vom 29. September 2020, weshalb das Verwaltungsgericht sowohl örtlich als auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. B.________, der seinen gesetzlichen Wohnsitz in E._