1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestim-