c) Mit Entscheid Nr. 2020/1175 vom 29. September 2020 (BG-act. 2.25) wurde ein Beistandswechsel angeordnet mit dem neuen Beistand D.________ vom Mandatszentrum Zug und einigen Änderungen im Aufgabenbereich (Ziff. 1). Die Gewährung von Darlehen und Schenkungen könnten – wie bis anhin – nur mit Zustimmung der Beistandsperson rechtsgültig abgeschlossen werden; die Handlungsfähigkeit bleibe bei den mitwirkungsbedürftigen Geschäften eingeschränkt (Ziff. 2). Der Antrag von A.________ vom 6. Mai 2020, von B.________ mitunterzeichnet, auf Einsetzung als Beistandsperson wurde abgewiesen (Ziff. 7).