394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB und eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB an und definierte die der Beistandsperson C.________ aufgetragenen Aufgabenbereiche; überdies hielt sie fest, welche Rechtsgeschäfte in Einschränkung der Handlungsfähigkeit nur mit Zustimmung der Beiständin rechtsgültig abgeschlossen werden könnten.