A.a) B.________, geb. 1964, war seit 1986 als Folge eines Schädelhirntraumas, das er 1984 bei einem Verkehrsunfall erlitten hatte, gestützt auf aArt. 370 ZGB und ab 2005 gestützt auf aArt. 369 ZGB bevormundet, angeordnet jeweils vom Gemeinderat E.________ (BG-act. 2.1 und 2.12) und mit wechselnden Beiständen im Laufe der Zeit. Mit Entscheid Nr. 2013/0044 ernannte die ab 2013 neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug C.________ per 1. Januar 2013 als neue Vormundin (BG-act. 2.15). Mit KESB-Entscheid Nr. 2013/0777 vom 6. August 2013 (BGact. 2.16) ordnete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m.