{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-10-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-40_2021-10-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_40_5725904a692227324825c1f1a293ecdea27d486aba6343f2ba008de8e9f82ed3647d4d8d85d6a46f1918c42f624db482495f142925e7bc06a306e0d6e6eb8a05?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea27d486aba6343f2ba008de8e9f82ed3647d4d8d85d6a46f1918c42f624db482495f142925e7bc06a306e0d6e6eb8a05&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_40", "Checksum": "2934d87199ec6f486d44c62a78876cc6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.10.2021 F 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:09", "Checksum": "e5955b7d98e8d60a2472ac1b3b2cfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.10.2021 F 2020 40\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n5.9 Mit dem Wechsel von C.________ zu D.________ als Beistand ist dem Wunsch\nvon B.________ nach einem männlichen Beistand entsprochen worden. Zudem war sein\nVerhältnis zu C.________ dauerhaft getrübt, da sie seiner Ansicht nach Erinnerungsstücke, die ihm offenbar sehr viel bedeuteten, gegen seinen Wunsch entsorgt hatte; dies\nwird von ihm auch immer wieder moniert und bleibt als steter Vorwurf an C.________ im\nRaum. Ob das indessen zutrifft, ist allerdings mehr als fraglich; immerhin liegt bei den\nAkten ein \"Einverständnis Räumung Zimmer Pension M.________\", worin B.________ am\n22. Juli 2019 bestätigt, dass er alle für ihn wichtigen Gegenstände und Kleider aus dem\nZimmer bei Freunden gelagert habe; seine Beiständin könne das Zimmer am Montag, den\n29. Juli 2019, räumen und den Inhalt entsorgen (BG-act. 1.55). Jedenfalls ist das Thema\nRäumung, Entsorgung und auch Einlagerung ein Dauerthema und belastet das Verhältnis\nvon B.________ zur bisherigen Beiständin. An D.________s persönlicher und fachlicher\nEignung bestehen sodann keine Zweifel. B.________ hat ihn ebenfalls kennengelernt und\nist mit ihm einverstanden (BG-act. 5.16, S. 3).\n\n6. Zusammenfassend und in Berücksichtigung aller Aspekte ist festzuhalten, dass\ndie KESB den Beschwerdeführer mangels persönlicher Eignung zu Recht nicht als Beistand seines Bruders eingesetzt hat. Einerseits bestehen eindeutig finanzielle und wirtschaftliche Interessen und damit offensichtlich auch eine Interessenkollision. Andererseits\nhat der Beschwerdeführer Schulden und seine eigenen Finanzen nicht im Griff. Bei\nB.________ handelt es sich zudem – wie dem psychiatrischen Gutachten von\nDr. J.________ entnommen werden kann – um einen dauerhaft psychisch\nbeeinträchtigten Mann, bei dem ein Beistand aus dem familiären Umfeld eben gerade\nnicht eingesetzt werden sollte. Bei der Beistandschaft für B.________ handelt es sich\nschliesslich um eine nicht einfache, offensichtlich sehr aufwendige und auch zeitintensive\nBetreuung, die zu Recht einem professionellen und – dem Wunsch von B.________\nentsprechend – männlichen Mandatsträger übertragen worden ist. Die Beschwerde\nerweist sich damit insgesamt als unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\n7. Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im\nKindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht\nerhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m.\n\nUrteil F 2020 40\n14\n\n§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht;\nBGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes,\nder Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1\nAbs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Der Beschwerdeführer unterliegt mit\nseinem Antrag vollumfänglich. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist ihm daher eine\nSpruchgebühr aufzuerlegen, die auf Fr. 400.– gemäss § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung\nfestgesetzt wird. Parteientschädigungen sind mangels anwaltlicher Vertretung nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2020 40\n15\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 400.– auferlegt.\n\n3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung,\nRechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, an B.________, an C.________ und an\nD.________.\n\nZug, 19. Oktober 2021\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 40\n"}