{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-10-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-40_2021-10-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_40_5725904a692227324825c1f1a293ecdea27d486aba6343f2ba008de8e9f82ed3647d4d8d85d6a46f1918c42f624db482495f142925e7bc06a306e0d6e6eb8a05?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea27d486aba6343f2ba008de8e9f82ed3647d4d8d85d6a46f1918c42f624db482495f142925e7bc06a306e0d6e6eb8a05&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_40", "Checksum": "2934d87199ec6f486d44c62a78876cc6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.10.2021 F 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:09", "Checksum": "e5955b7d98e8d60a2472ac1b3b2cfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.10.2021 F 2020 40\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n5.8.1 Zunächst hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eigene wirtschaftliche\nInteressen an einem solchen Mandat und möchte daran auch etwas verdienen. Dies ist\nseinem Bruder auch bewusst, wobei er dies grundsätzlich gut findet, wenn er damit seinem Bruder helfen kann. B.________ räumt allerdings sinngemäss auch ein, dass er mit\nseinem Bruder keine grösseren Diskussionen führen und sich damit auch nicht gegen\nseinen Bruder durchsetzen könne. Sinn einer Beistandschaft ist es nun aber klarerweise\nnicht, dass ein Beistand aus der Verwandtschaft die Beistandschaft als Einnahmequelle\nbetrachtet und sich so ein Einkommen zu Lasten des Verbeiständeten erwirtschaften\nkann. Mit den Darlehen, die er sich von seinem Bruder hat gewähren lassen, hat er zudem\nvom Vermögen seines Bruders profitiert und auf diese Weise Eigentum erwerben können.\nDarin ist klar eine finanzielle und wirtschaftliche Interessenkollision zu erblicken, zumal er\n2013 bereits wieder um ein Darlehen über Fr. 100'000.– nachsuchte, das dieses Mal von\nder Beiständin jedoch abgelehnt wurde.\n\n5.8.2 Sodann hat A.________ seine eigenen Finanzen offensichtlich selber nicht im\nGriff, wovon die Einträge im Betreibungsregister mit diversen Verlustscheinen zeugen, die\njedenfalls nicht alle mit den strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stehen dürften. Er hat unbestrittenermassen Schulden, unter anderem auch nach\nwie vor eine Darlehensschuld gegenüber seinem Bruder B.________, und ist dementsprechend in engen und angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen. Selbst in der Beschwerde verlangt er von der KESB eine Entschädigung von Fr. 20'000.–, die er mit\nB.________ brüderlich teilen wolle. Auch den Gewinn und die Einsparungen bei den\nLager- und anderen Kosten will er nicht seinem Bruder zukommen lassen, sondern vielmehr die Hälfte für sich beanspruchen.\n\nUrteil F 2020 40\n12\n\n5.8.3 A.________ hat offensichtlich auch kaum Empathie für den Bruder. Sie seien zu\nunterschiedlich und hätten andere Lebensweisen. Sein Bruder interessiere ihn nicht wirklich. Als B.________ vorübergehend bei seinem Bruder wohnen konnte – wobei er soweit\nbekannt auf der Couch schlafen musste –, kam es schnell zu Streitigkeiten; offenbar war\nB.________ nicht in der Lage Ordnung zu halten, was seinen Bruder erzürnte, sodass\nB.________ nach wenigen Wochen wieder ausziehen musste. Auch dieses offensichtlich\nbelastete Verhältnis spricht gegen die Einsetzung von A.________ als Beistand.\n\n5.8.4 Es mag im Weiteren zwar durchaus zutreffen, dass sich das Vermögen von\nB.________ im letzten Jahr (2018/2019 BG-act. 1.51) deutlich reduziert hat. Dies hängt\naber offensichtlich mit den Wohnungsumzügen, den Wohnungsreinigungen und der Einlagerung von umfangreichen Habseligkeiten zusammen. Nachdem er seine Wohnung an\nder Scheuermattstrasse in E.________ räumen musste, fand B.________ zunächst Unterschlupf in der Pension M.________, die er aber ebenfalls wegen seiner\ngeruchsintensiven, messihaften Unordnung wieder verlassen musste. Danach wohnte er\nab 1. September 2019 bei seinem Bruder in Q.________, wo es sehr schnell zu\nStreitigkeiten kam und wo er nach wenigen Wochen vom Beschwerdeführer\nrausgeschmissen wurde. Ab dem 9. März 2020 logierte er im Hotel R.________ in\nE.________ und seit 1. Oktober 2020 ist er nun im Wohnheim der Stiftung F.________\nuntergebracht. Dass B.________ jeweils seine Unterkunft verlor und umziehen musste, ist\ndarauf zurückzuführen, dass er nicht in der Lage war, Ordnung zu halten, und jeden Raum\nmit allen möglichen Gegenständen und Materialien mehr oder weniger zumüllte.\nEntsprechende Geruchsemissionen führten schliesslich dazu, dass ihm all diese\nRäumlichkeiten gekündigt wurden. Sodann erklärte die bisherige Beiständin C.________,\ndass die Betreuung von B.________ zeitlich auch sonst sehr aufwendig gewesen sei.\nDass seine Habseligkeiten allenfalls relativ teuer eingelagert wurden, hängt nach der\nAktenlage auch damit zusammen, dass dies nur vorübergehend geplant war bis zum Einzug in eine neue Wohnung, wo dann alle Gegenstände wieder hätten eingestellt werden\nkönnen.\n\n5.8.5 Schliesslich ist auch zu bedenken, dass bei B.________ eine dauerhafte\npsychische Erkrankung vorliegt, bei der eine Beistandsperson aus dem Verwandtenkreis\nnicht empfohlen wird (s. dazu primär das psychiatrische Gutachten von Dr. J.________,\nBG-act. 5.8). Gerade durch diese Krankheit besteht eine besondere Verletzlichkeit und\n\nUrteil F 2020 40\n13\n\nSchutzbedürftigkeit, die es dem Betroffenen schwer macht, sich gegen die Verwandtschaft\nabzugrenzen und allenfalls auch durchzusetzen.\n\n"}