{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-10-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-40_2021-10-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_40_5725904a692227324825c1f1a293ecdea27d486aba6343f2ba008de8e9f82ed3647d4d8d85d6a46f1918c42f624db482495f142925e7bc06a306e0d6e6eb8a05?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea27d486aba6343f2ba008de8e9f82ed3647d4d8d85d6a46f1918c42f624db482495f142925e7bc06a306e0d6e6eb8a05&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_40", "Checksum": "2934d87199ec6f486d44c62a78876cc6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.10.2021 F 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:09", "Checksum": "e5955b7d98e8d60a2472ac1b3b2cfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.10.2021 F 2020 40\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nUrteil F 2020 40\n9\n\neiner umsichtigen Betreuung des Vermögens gesprochen werden, da die Wohnkosten in\nkeinem Verhältnis zum Einkommen stünden und die Einlagerungskosten bei weitem zu\nhoch seien. A.________ habe wiederholt günstigere Angebote bekannt gegeben, denen\nkeine Rechnung getragen worden sei. Die aktuelle Mandatsführung sei mit hohen Kosten\nverbunden, die den Interessen des Mündels entgegenstünden und dessen Vermögen\nerheblich reduzierten; die beantragte Beistandschaft des Bruders werde diese Kosten\nreduzieren. Der Ernennung des Bruders als Beistand stehe nichts entgegen. Allenfalls befürchteten Interessenkollisionen könne mit Auflagen bei der Ernennung, strikterer Kontrolle\nund zeitverkürzter Rechenschaftsablegung Rechnung getragen werden.\n\n5.5\n5.5.1 Mit Zustimmung der damaligen Vormundin, genehmigt vom Gemeinderat\nE.________ am 2. April 2001 (BG-act. 2.7), gewährte B.________ seinem Bruder\nA.________ am 26. Juni 2000 ein verzinsliches Darlehen in Höhe von Fr. 50'000.– für den\nKauf einer 3 ½-Zimmer-Eigentumswohnung in Q.________, grundpfandrechtlich gesichert\n(Kaufpreis der Wohnung Fr. 365'000.–). A.________ verpflichtete sich, das Darlehen nach\n20 Jahren (bis 1. März 2020), bei besonderen in der Person des Darlehensgebers liegenden Gründen bereits nach zehn Jahren (bis zum 1. März 2010) zurückzubezahlen.\n\n5.5.2 Am 14. November 2005 beantragte A.________ dem Gemeinderat E.________\n(BG-act. 1.35), dass B.________ die 2. Hypothek von Fr. 47'000.– (bei einer 1. Hypothek\nvon 285'000.–) übernehmen dürfe für die von A.________ bewohnte Wohnung in\nQ.________, nachdem seine Exfreundin ausgezogen sei und ihren Anteil zurückhaben\nwolle. Es wurde dazu am 7. März 2006 ein Darlehensvertrag über Fr. 90'000.– (darin\nenthalten der Rest des bisherigen Darlehens von Fr. 42'320.–; BG-act. 4.5) unterzeichnet.\nDiesem Darlehen wurde am 13. März 2006 vom Gemeinderat E.________ zugestimmt\n(BG-act. 2.13).\n\n5.5.3 Ein weiterer Darlehensantrag von A.________ über Fr. 100'000.– wurde am\n25. April 2013 von C.________ abgelehnt (BG-act. 1.38). Dabei hätte die Hypothekarschuld in diesem Umfang von B.________ bei Hypothekar-Schulden von Fr. 320'800.–\nübernommen werden sollen (Wert der 3 ½-Zimmer-Dachwohnung: Fr. 500'000.–).\n\n5.5.4 Dem letzten Klientenvermögensbericht per 31. Dezember 2018 (BG-act. 3.30) ist\nein Vermögensbestand von Fr. 228'159.50 zu entnehmen. Das Darlehen an A.________\n\nUrteil F 2020 40\n10\n\nhat sich von Fr. 20'570.16 per 1. Januar 2017 auf Fr. 16'275.16 per 31. Dezember 2018\nreduziert.\n\n5.6 Im Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 12. Mai 2020 (BGact. 1.84) sind vier Einträge aus den Jahren 2010 bis 2014 ersichtlich, die allesamt Verurteilungen wegen teils mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffen.\nDem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Mai 2020 (BG-act. 1.84) lassen sich\nüber 20 Einträge entnehmen, mehrheitlich von Gläubigern der öffentlichen Hand. Die nicht\ngetilgten zwölf Verlustscheine aus Pfändungen beliefen sich auf einen Gesamtbetrag von\nFr. 17'056.05.\n\n5.7\n5.7.1 An der Anhörung vom 4. Dezember 2019 (BG-act. 5.12) erklärte B.________,\ndass er als Notlösung bei seinem Bruder wohne. Auf längere Zeit wolle er aber nicht dort\nwohnen, da dies nicht funktionieren würde. Zudem wohne er bei seinem Bruder auf der\nCouch im Wohnzimmer und zahle dafür Fr. 800.–. Angesprochen darauf, ob er auch\nschwierige Diskussionen mit seinem Bruder führen könne, antwortete er mit \"jein\". Sein\nBruder habe das Gefühl, alles sei gratis; ihm sei es egal, wer sein Beistand sei. Sein\nBruder habe wirtschaftliche Probleme und er würde es nun gut finden, wenn er seinem\nBruder damit helfen könnte, wenn er durch die Führung der Beistandschaft Geld verdienen\nwürde.\n\n5.7.2 Am 19. Dezember 2019 wurden B.________ und A.________ betreffend Mandatswechsel angehört (BG-act. 5.13). A.________ gab an, dass sein Bruder aus der\nWohnung geflogen sei, da es für ihn schwierig sei, Ordnung zu halten. Er wolle eigentlich\nmit dem Leben seines Bruders nichts zu tun haben; ihre Lebensweisheiten seien einfach\nzu unterschiedlich.\n\n5.7.3 An der Anhörung vom 12. Juni 2020 (BG-act. 5.15) gab B.________ zu Protokoll,\ndass es aus seiner Sicht vertretbar sei, wenn sein Bruder sein Beistand wäre. Das sei\nfamilientechnisch besser und sein Bruder könnte davon auch noch profitieren. Es treffe zu,\ndass sein Bruder finanzielle Interessen habe, aber das sei doch kein Problem. Er wohne\nnicht mehr bei seinem Bruder, weil es Streit gegeben habe, allerdings ja nur beim Thema\nWohnen.\n\nUrteil F 2020 40\n11\n\n5.7.4 Ebenfalls am 12. Juni 2020 (BG-act. 5.14) fand eine Anhörung mit A.________\nstatt. Dabei hielt er an seinem Antrag auf Einsetzung als Beistand für seinen Bruder fest.\n\n5.7.5 An der Anhörung vom 22. Juli 2020 (BG-act. 5.16) erklärte B.________, dass er\nmit der in Aussicht gestellten Ablehnung seines Bruders als Beistand nicht einverstanden\nsei; er wolle mit der bisherigen Beiständin nicht länger arbeiten und wünsche einen Mann\nals neue Beistandsperson. Mit der Wahl von D.________ vom Mandatszentrum erklärte er\nsich einverstanden; das mache Sinn und er sehe keine negativen Punkte.\n\n5.8 In Würdigung all dieser Akten und Aussagen sprechen mehrere Gründe gegen die\nErnennung von A.________ als Beistandsperson seines Bruders B.________.\n\n"}