{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-10-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-40_2021-10-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_40_5725904a692227324825c1f1a293ecdea27d486aba6343f2ba008de8e9f82ed3647d4d8d85d6a46f1918c42f624db482495f142925e7bc06a306e0d6e6eb8a05?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea27d486aba6343f2ba008de8e9f82ed3647d4d8d85d6a46f1918c42f624db482495f142925e7bc06a306e0d6e6eb8a05&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_40", "Checksum": "2934d87199ec6f486d44c62a78876cc6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.10.2021 F 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:09", "Checksum": "e5955b7d98e8d60a2472ac1b3b2cfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.10.2021 F 2020 40\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nnach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) und eine neuroleptisch behandelte organische\nschizophreniforme Störung (ICD-10 F06.2) mit Alkohol- und Cannabis-\nAbhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10\nF10.21 und 12.21). Mit Ausnahme des Alkohol- und Cannabismissbrauchs müsse aus\npsychiatrischer Sicht mit einer dauernden Beeinträchtigung von B.________ gerechnet\nwerden. Es bestehe eine Schutzbedürftigkeit hinsichtlich der Erledigung der persönlichen\nund der finanziellen Angelegenheiten. Aus ärztlicher Sicht seien die Voraussetzungen für\neine Vormundschaft nach aArt. 369 ZGB gegeben. B.________ sei nicht in der Lage,\neinen bevollmächtigten Vertreter selbst zu ernennen und dessen Handlungen zu\nüberwachen. Die zu ernennende Person als gesetzlicher Vertreter für B.________ sollte in\nder Ausübung des Amtes erfahren sein und nicht aus der Familie oder dem Umfeld des\nExploranden stammen; vorzugsweise würde ein Amtsvormund bestimmt. Aus\npsychiatrischer Sicht sei von der Bestimmung eines Verwandten, auch des Bruders, zum\nVormund dringend abzuraten. B.________ könne sich schlecht gegenüber seinem Bruder\nabgrenzen.\n\n5.3 Dem Bericht von C.________ vom 4. März 2019 für die Berichtsperiode 2017/\n2018 (BG-act. 3.30) lässt sich unter anderem entnehmen, dass B.________ sein Psychopharmakon Leponex in Absprache mit den behandelnden Ärzten abgesetzt habe. Daher\nbefinde er sich gemäss seinem damaligen Psychiater Dr. K.________ in einer ständigen\npsychotischen/paranoiden Stimmung, was Auswirkungen auf sein Verhalten im Allgemeinen, aber auch im Umgang mit seinen Nachbarn habe. Die Begleitung durch den Dienst\nL.________ sei im Mai 2017 abgebrochen wegen mangelnder Zusammenarbeit,\nNichteinhaltens der Termine und weil eine grosse Misstrauenskomponente die Beziehung\ngestört habe. Seit April 2018 habe B.________ in der Pension M.________ in einem\nZimmer gewohnt, nachdem es wegen seines auffälligen Verhaltens in seiner 3-Zim-\nmerwohnung an der Scheuermattstrasse zu mehreren Verwarnungen seitens des Vermieters gekommen sei. Das auffällige Verhalten habe sich gezeigt, indem er in etlichen Nächten mit Kollegen sehr laut Musik gehört habe (Nachtruhestörung), Müll im Kellerabteil oder\nvor dem Haus gesammelt oder im Treppenhaus geschlafen habe. In dieser Zeit sei es zu\nPolizeieinsätzen wegen Nachtruhestörung gekommen. Die Wohnung habe er schliesslich\nper Ende März 2018 verlassen müssen. Die Räumung seiner Wohnung sei mit einem ausserordentlich hohen zeitlichen Aufwand verbunden gewesen. Ursache für ihre enge Begleitung sei gewesen, dass er mehrmals angekündigt habe, sich das Leben nehmen zu\nwollen, wenn er seine Wohnung verlassen müsse. Seine Sachen seien bei N.________\neingelagert. Vieles habe entsorgt werden müssen. Viele Gegenstände hätten für ihn einen\n\nUrteil F 2020 40\n8\n\nemotionalen Wert und hätten deshalb nicht entsorgt werden dürfen. Nach dem Umzug sei\neine intensive Wohnungsreinigung erfolgt. In der Pension M.________ fühle sich\nB.________ sehr wohl. Es sei eine Übergangslösung, bis eine geeignete Wohnung für ihn\ngefunden werde. Bei der Wohnungssuche werde er von der O.________ Wohnbegleitung\nunterstützt. Seine Wäsche werde von einer Mitarbeiterin der Spitex gemacht. Nun habe\nsich der Vermieter der Pension M.________ im Herbst 2018 gemeldet und erklärt, dass es\naus dem Zimmer stark stinke, weshalb das Zimmer alle zwei bis drei Monate von Holz,\nSteinen, Moos, Kartons, Federn, Schilf und offenen Lebensmitteln geräumt werden müsse, wobei B.________ immer vor Ort sei, daran aber jeweils keine Freude habe. Aus dem\nVermögensbericht vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 ist sodann ersichtlich, dass\nsein Vermögen von rund Fr. 273'105.50 um Fr. 44'946.– auf nunmehr Fr. 228'159.50\nabgenommen hat. C.________ begründete dies mit den Kosten für die Räumung und\nEntsorgung der Wohnung, die Wohnbegleitung, Zahnarztkosten (mehrmalige\nZahnsanierung), seinen Lebensunterhalt und die Mandatsentschädigung.\n\n5.4 In seiner Eingabe an die KESB vom 31. August 2020 (BG-act. 1.113) äusserte\nsich der damalige Rechtsvertreter von B.________, RA lic. iur. P.________, dahingehend,\ndass die bisherige Beistandschaft nach wie vor geprägt sei von Spannungen zwischen der\nBeiständin und B.________, die vorweg den Antrag auf Ernennung eines neuen Beistands\nbegründen würden. Straf- und Betreibungsregistereinträge stünden im Zusammenhang mit\neiner Cannabis-Outdoor-Anlage, als deren Folge A.________ mit Verfahrenskosten\nkonfrontiert worden sei, für die er nach seinem Empfinden nicht habe aufkommen wollen;\nEinträge im Strafregister wegen Vermögensdelikten seien nicht ersichtlich. Diese Einträge\nstünden einer Beistandschaft von A.________ für seinen Bruder nicht entgegen. Eine\nInteressenkollision bestehe nach Gesetzgeber und Rechtsprechung nicht bei finanziellen\nInteressen, welche die beiden Betroffenen – Mündel und Beistand – gleichermassen\nbegünstigten. Sollte eine Interessenkollision darin gesehen werden, dass A.________ am\n24. April 2013 den Antrag auf ein Darlehen über Fr. 100'000.– aus dem Vermögen seines\nBruders eingereicht habe, der in der Folge abgelehnt worden sei, könne im Nachhinein in\ndieser Konstellation kein Interessenkonflikt ausgemacht werden. Das Darlehen sei für die\nAmortisation der Hypothek auf der Eigentumswohnung von A.________ vorgesehen\ngewesen. Abgesehen davon, dass die Verzinsung höher gewesen wäre als die\nVerzinsung der Sparanlage bei der Zuger Kantonalbank und damit das Sparvermögen um\nca. Fr. 10'000.– geäufnet worden wäre – was in beider Interessen gelegen hätte –, wäre\ndas Darlehen durch die Eigentumswohnung gesichert gewesen. Insofern sei damals ein\nEntscheid gegen die Interessen von B.________ ergangen. Des Weiteren könne nicht von\n\n"}