{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-10-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-40_2021-10-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_40_5725904a692227324825c1f1a293ecdea27d486aba6343f2ba008de8e9f82ed3647d4d8d85d6a46f1918c42f624db482495f142925e7bc06a306e0d6e6eb8a05?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea27d486aba6343f2ba008de8e9f82ed3647d4d8d85d6a46f1918c42f624db482495f142925e7bc06a306e0d6e6eb8a05&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_40", "Checksum": "2934d87199ec6f486d44c62a78876cc6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.10.2021 F 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:09", "Checksum": "e5955b7d98e8d60a2472ac1b3b2cfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.10.2021 F 2020 40\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nDas Gesetz enthält in Art. 400 Abs. 1 ZGB die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahl\ndes Beistandes: Neben zeitlicher Disponibilität und persönlicher Auftragserfüllung wird\neine persönliche und fachliche Eignung für das Amt verlangt. Damit ist eine umfassende\nEignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz gemeint (Ruth E. Reusser, in:\nBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 400 N 11 mit zahlreichen Hinweisen). Das Gesetz unterscheidet zwischen der persönlichen und der fachlichen Eignung\nder natürlichen Person, die Beistand werden soll. Bei der persönlichen Eignung geht es\neinmal um die grundsätzliche Eignung, ohne deren Vorhandensein eine Person zum vornherein als Beistand ausser Betracht fällt (Reusser, a.a.O., Art. 400 N 22 und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Neben Personen, die absolut nicht geeignet sind, gibt es auch\nPersonen, die aus persönlichen Gründen im Einzelfall nicht als Beistand in Frage kommen, unabhängig davon, welche Aufgaben zu erledigen sind. Darunter fallen z.B. Personen, bei denen Interessenkonflikte in Frage stehen. Eine abstrakte Interessenkollision genügt, wobei aus einem verwandtschaftlichen Verhältnis allein nicht bereits auf eine abstrakte Interessenkollision geschlossen werden darf. Die Fähigkeit, angemessen und ohne\nEigeninteressen mit Einkommen und Vermögen der verbeiständeten Person umzugehen,\nstellt ein wesentliches Beurteilungskriterium für die Eignung als Beistand dar (Reusser,\na.a.O., Art. 400 N 23 mit Hinweisen). Im Weiteren ist es wichtig, dass die hilfsbedürftige\nPerson und der Beistand möglichst zueinander passen, wobei der Beistand \"die Rolle\neines geachteten Partners ... und nicht die eines alles besser wissenden Erziehers und\nÜbermenschen\" anzustreben hat (Reusser, a.a.O., Art. 400 N 24). Bei der fachlichen Eignung geht es sodann um die für die Ausübung des konkreten Mandates nötigen Fachkompetenzen. Dabei gibt es nach wie vor auch einfachere Beistandschaften, bei denen eine\nPrivatperson ohne spezielles Fachwissen, aber mit Lebenserfahrung, gesundem Menschenverstand, Sozialkompetenz und gutem Willen als Beistand in Frage kommt, insbesondere wenn sie die erforderliche Einführung und laufende Unterstützung bekommt\n(Reusser, a.a.O., Art. 400 N 25). Schliesslich muss der Beistand über zeitliche Disponibilität verfügen und seine Aufgaben als Beistand persönlich wahrnehmen (Reusser, a.a.O.,\nArt. 400 N 27 ff.). Nach der Praxis und der Lehre sollten die Beistandschaften für folgende\nPersonen in der Regel nicht einem Privatbeistand übertragen werden: Drogenabhängige\noder andere Suchtkranke; Personen mit schweren psychischen Störungen; Personen, die\nnicht fähig sind, mit ihrem Geld umzugehen; sehr überschuldete Personen; Personen, die\n\nUrteil F 2020 40\n6\n\nsich einer Massnahme widersetzen; Personen in sehr konfliktbeladenen Familiensituationen, randständige Personen (Reusser, a.a.O., Art. 400 N 17 mit Hinweisen).\n\n4. Die KESB begründete ihren Entscheid hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von\nA.________ als künftiger Privatbeistand seines Bruders im Wesentlichen mit dessen fehlender persönlicher Eignung. So halte er seine eigenen Finanzen offensichtlich nicht in\nOrdnung, was dem Betreibungsregisterauszug zu entnehmen sei, in dem diverse Betreibungen und zwölf Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 17'056.05 aufgeführt seien. Im\nWeiteren habe B.________ eingeräumt, dass sein Bruder wirtschaftliche Probleme und\ndarum finanzielle Interessen am Mandat habe, was er selber jedoch gar nicht schlimm\nfinde und es gut fände, wenn er seinem Bruder damit helfen könnte, Geld zu verdienen. Im\nWeiteren würden die beiden Brüder nach eigenem Bekunden nicht zusammenpassen, da\nihre Lebensweisheiten einfach zu unterschiedlich seien. Einen ersten Antrag auf Bestellung als Beistand habe A.________ aufgrund der Anhörung vom 19. Dezember 2019 zurückgezogen und dazu erklärt, dass er eigentlich mit dem Leben seines Bruders nichts zu\ntun haben wolle. Während B.________ kurzzeitig bei seinem Bruder gewohnt habe, sei es\nzu Streit gekommen. Das Verhältnis der beiden scheine belastet und ambivalent zu sein;\neine ausreichende emotionale Distanz im Rahmen einer Mandatsführung sei nicht\ngegeben. Bei dieser Sachlage fehle es A.________ an der Fähigkeit, angemessen und\nohne Eigeninteressen mit Einkommen und Vermögen der verbeiständeten Person umzugehen, weshalb es ihm bereits an der persönlichen Eignung als private Beistandsperson\nfehle und eine weitergehende Eignungsprüfung durch die interne priMa-Fachstelle sich\nerübrige.\n\n5. Den Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen:\n\n5.1 Zur Vorgeschichte enthalten die Akten unter anderem einen Bericht der Klinik\nG.________ vom 3. Juni 2004 (BG-act. 5.7), worin Assistenzärztin H.________ und\nDr. med. I.________ – offenbar im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung –\ndie folgenden Diagnosen aufführen: organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma\n(ICD-10: F07.2), organische schizophreniforme Störung (ICD-10:F06.2), Alkoholabusus\n(ICD-10: F10.1) und Cannabisabusus (ICD-10: F12.1).\n\n5.2 Sodann erstattete Dr. med. J.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der damaligen Vormundschaftsbehörde E.________ am 28. Juli 2005\nein Gutachten (BG-act. 5.8) und diagnostizierte darin ein organisches Psychosyndrom\n\nUrteil F 2020 40\n7\n\n"}