{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-10-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-40_2021-10-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_40_5725904a692227324825c1f1a293ecdea27d486aba6343f2ba008de8e9f82ed3647d4d8d85d6a46f1918c42f624db482495f142925e7bc06a306e0d6e6eb8a05?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea27d486aba6343f2ba008de8e9f82ed3647d4d8d85d6a46f1918c42f624db482495f142925e7bc06a306e0d6e6eb8a05&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_40", "Checksum": "2934d87199ec6f486d44c62a78876cc6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.10.2021 F 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:09", "Checksum": "e5955b7d98e8d60a2472ac1b3b2cfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.10.2021 F 2020 40\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\n(ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB;\nBGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innert\n30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist im\nVerfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde\nbzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1\nZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also\nauch über die Ermessenskontrolle (Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestim-\n\nUrteil F 2020 40\n4\n\nmungen der Art. 450 ff. ZGB. Soweit das ZGB das Verfahren nicht selber regelt, gelangt\ndas Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) zur Anwendung (§ 56 EG ZGB).\nSubsidiär sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar. Anfechtungsgegenstand bildet der\nEntscheid Nr. 2020/1175 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug\nvom 29. September 2020, weshalb das Verwaltungsgericht sowohl örtlich als auch\nsachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. B.________, der\nseinen gesetzlichen Wohnsitz in E.________ hat, im Wohnheim der Stiftung F.________\nwohnt und den Antrag an die KESB, nicht aber die Beschwerde mitunterzeichnet hat, wäre\nals von der Massnahme betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne\nWeiteres beschwerdelegitimiert, tritt aber nicht als Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer ist als Bruder und damit als nahestehende Person von B.________ gemäss\nArt. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde im kantonalen Verfahren legitimiert. Die\nfristgerecht eingereichte Beschwerde entspricht im Übrigen den einfachen formellen\nAnforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Für B.________ besteht seit vielen Jahren eine Beistandschaft und zwar aktuell in\nForm einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1\ni.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB. Mit\ndem vorliegend angefochtenen Entscheid Nr. 2020/1175 wurde diese Beistandschaft\ngleich belassen, die bisherige Beiständin C.________ per 31. Oktober 2020 aus dem Amt\nentlassen und an ihrer Stelle D.________, als neuer Beistand ernannt. Gleichzeitig wurde\nder von B.________ und seinem Bruder A.________ unterzeichnete Antrag vom 6. Mai\n2020 (KESB-act. 1.79) auf Einsetzung von A.________ als Beistandsperson abgewiesen.\nDie Voraussetzungen der angeordneten Beistandschaft und deren Ausgestaltung sind\nvorliegend unbestritten und brauchen auch nicht weiter geprüft zu werden. Streitig ist\nvorliegend einzig die Frage, ob die KESB A.________ als private Beistandsperson für\nseinen Bruder zu Recht nicht berücksichtigt und stattdessen D.________ als\nprofessionellen Beistand eingesetzt hat.\n\n3. Gemäss Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als\nBeistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand\noder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn\n\nUrteil F 2020 40\n5\n\ndie vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist; sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 1 und 2 ZGB).\n\n"}