{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-10-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-40_2021-10-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_40_5725904a692227324825c1f1a293ecdea27d486aba6343f2ba008de8e9f82ed3647d4d8d85d6a46f1918c42f624db482495f142925e7bc06a306e0d6e6eb8a05?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea27d486aba6343f2ba008de8e9f82ed3647d4d8d85d6a46f1918c42f624db482495f142925e7bc06a306e0d6e6eb8a05&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_40", "Checksum": "2934d87199ec6f486d44c62a78876cc6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.10.2021 F 2020 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:09", "Checksum": "e5955b7d98e8d60a2472ac1b3b2cfa2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.10.2021 F 2020 40\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 19. Oktober 2021\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,\nPostfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nB.________\nC.________, Beiständin, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug\nD.________, Beistand, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug\n\nbetreffend\n\nErwachsenenschutzrecht\n(Beistandschaft)\n\nF 2020 40\n2\n\nA.a) B.________, geb. 1964, war seit 1986 als Folge eines Schädelhirntraumas, das er\n1984 bei einem Verkehrsunfall erlitten hatte, gestützt auf aArt. 370 ZGB und ab 2005\ngestützt auf aArt. 369 ZGB bevormundet, angeordnet jeweils vom Gemeinderat\nE.________ (BG-act. 2.1 und 2.12) und mit wechselnden Beiständen im Laufe der Zeit.\nMit Entscheid Nr. 2013/0044 ernannte die ab 2013 neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug C.________ per 1. Januar 2013 als neue\nVormundin (BG-act. 2.15). Mit KESB-Entscheid Nr. 2013/0777 vom 6. August 2013 (BGact. 2.16) ordnete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB\ni.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB und eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB\nan und definierte die der Beistandsperson C.________ aufgetragenen Aufgabenbereiche;\nüberdies hielt sie fest, welche Rechtsgeschäfte in Einschränkung der Handlungsfähigkeit\nnur mit Zustimmung der Beiständin rechtsgültig abgeschlossen werden könnten.\n\nb) Mit E-Mail vom 30. Oktober 2019 (BG-act. 1.51) beantragte A.________, die Vertretungsbeistandschaft seines Bruders B.________ zu übernehmen und als Beistand zu\nführen. Diesen Antrag zog A.________ an der Anhörung vom 19. Dezember 2019 wieder\nzurück (BG-act. 5.13). Am 20. Januar 2020 (BG-act. 1.71) stellte A.________ erneut den\nAntrag auf Übernahme der Beistandschaft, worauf er von der KESB am 20. Januar und\nam 24. Februar 2020 (BG-act. 1.72 und 1.73) um Einreichung eines Straf- und eines Betreibungsregisterauszugs ersucht wurde. Da diese Dokumente nicht eingereicht wurden,\nschloss die KESB das Verfahren mit Verfügung vom 14. April 2020 (BG-act. 2.22) ab.\n\nc) Mit Entscheid Nr. 2020/1175 vom 29. September 2020 (BG-act. 2.25) wurde ein\nBeistandswechsel angeordnet mit dem neuen Beistand D.________ vom Mandatszentrum\nZug und einigen Änderungen im Aufgabenbereich (Ziff. 1). Die Gewährung von Darlehen\nund Schenkungen könnten – wie bis anhin – nur mit Zustimmung der Beistandsperson\nrechtsgültig abgeschlossen werden; die Handlungsfähigkeit bleibe bei den mitwirkungsbedürftigen Geschäften eingeschränkt (Ziff. 2). Der Antrag von A.________ vom 6. Mai 2020,\nvon B.________ mitunterzeichnet, auf Einsetzung als Beistandsperson wurde abgewiesen\n(Ziff. 7).\n\nB. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ mit einem nicht datierten Schreiben\n(Poststempel: 2. November 2020; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 3. November 2020)\n\nUrteil F 2020 40\n3\n\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem sinngemässen Antrag, anstelle von\nD.________ sei er selbst als Beistand seines Bruders zu bestellen. Zur Begründung führte\ner – soweit von Relevanz – aus, die bisherige Beiständin seines Bruders verwalte das\nnoch vorhandene Vermögen seines Bruders von rund Fr. 200'000.– nicht richtig, gebe viel\nzu viel Geld aus beispielsweise für Miet- und Lagerkosten und habe auch persönliche Gegenstände, die seinem Bruder viel bedeutet hätten, entsorgt. Dass sein Bruder bei Administration und Verwalten seines kleinen Vermögens Hilfe brauche, sei absolut unbestritten.\nDass sein Bruder, er selbst und letztlich auch der Steuerzahler durch das Verhalten der\nKESB geschädigt würden, sei als Unfähigkeit, Geld sinnvoll zu verwalten, zu bezeichnen.\nDafür gebe es mehrere Beispiele und dafür werde Schadenersatz verlangt. Wenn er selber die Beistandschaft übernehme, sei dies für B.________ absolut kein Risiko, da er sicher mit der KESB abrechnen werde. Sein Bruder vertraue ihm mehr als der KESB, da ihn\ndiese finanziell schädige und nicht seine Interessen vertrete. Es werde daher ein Beistandswechsel von C.________ zu ihm selber und nicht zu D.________ beantragt, weil\ndieser die KESB-Firma vertrete und seinen Bruder mehr kosten und dadurch finanziell\nschädigen werde. Aufgrund des schwarz auf weiss bewiesenen finanziellen Schadens\ndurch Bankverluste, überteuerte Miet- und Lagerkosten werde von der KESB eine\nEntschädigung von pauschal Fr. 20'000.– verlangt, die sie brüderlich teilen würden.\n\nC. Mit Eingabe vom 10. November 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen werde auf den ausführlich begründeten Entscheid Nr. 2020/1175\nverwiesen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n"}