Dies würde zu Lebensgefahr und bestenfalls zu einer weiteren notfallmässigen Einweisung führen. Der stationäre Aufenthalt in der Klinik ist derzeit die einzige Möglichkeit, der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge zu erweisen. Erst wenn sich ihr Zustand stabilisiert hat, wird eine Entlassung möglich sein. Die weitere zwangsweise Zurückbehaltung ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig, da die Folgen einer sofortigen Entlassung gravierend wären und die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nach kurzer Zeit im besten Fall zumindest wieder eingewiesen werden müsste. Eine Entlassung im gegenwärtigen Zeitpunkt wäre jedenfalls offenkundig verfrüht.