im Verfahren F 2020 33 hingewiesen hat. Das bestehende, vorwiegend professionelle Beziehungsnetz war insgesamt nicht in der Lage, die aktuelle Krisensituation zu verhindern, und ist damit auch nicht tragfähig genug, um die Beschwerdeführerin mit ihrer sehr schwerwiegenden Erkrankung in ausreichender Weise im ambulanten Rahmen betreuen zu können.