5.1 Nach Ansicht von Klinikärztin Dr. C.________ verfügt die Beschwerdeführerin zwar über die Einsicht, dass sie krank ist; es fehle ihr aber an der Kraft, dagegen etwas zu machen. Kooperation und Behandlungsbereitschaft könnten sich von Minute zu Minute wieder ändern. Zur gleichen Ansicht gelangte der Gutachter Dr. F.________ im Verfahren F 2020 33, indem er die Krankheitseinsicht als partiell gegeben betrachtete, während er die Behandlungsbereitschaft als nicht vorhanden beurteilte. Daran hat sich offensichtlich seither nichts geändert. Gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen und auch die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, welche die angebotenen Medikamente nur punktuelle