4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential insbesondere im Sinne von selbstverletzendem und suizidalem Verhalten als sehr schwerwiegend und auch als unmittelbar drohend zu qualifizieren ist. Dies gilt sowohl im Klinikrahmen als auch im Falle einer baldigen Entlassung in die alten Verhältnisse. Wegen des bestehenden Gefährdungspotentials ist mithin der Behandlungs- und Betreuungsbedarf klar ausgewiesen.