4.2.1 Klinikärztin Dr. C.________ sieht keine von der Beschwerdeführerin ausgehende Fremdgefährdung. Die Situation sei jedoch für ihre Eltern sehr belastend, weshalb ihr die Eltern derzeit auch eine Rückkehr nach Hause verwehren würden. Urteil F 2020 39 8 4.2.2 In Berücksichtigung dieser Angaben besteht bei der Beschwerdeführerin keine Fremdgefährdung im Sinne fremdaggressiven oder bedrohlichen Verhaltens. Nicht ausser Acht gelassen werden darf allerdings die Belastung für ihre Eltern, die mit der Situation offensichtlich überfordert sind und die Beschwerdeführerin derzeit auch nicht mehr zu Hause aufnehmen wollen.