4.1.2 Die Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität ist gestützt auf diese ärztlichen Angaben sowohl im Klinikrahmen wie auch im Falle einer baldigen Entlassung erheblich und unmittelbar drohend. Aus der Vorgeschichte sind Suizidversuche hinlänglich bekannt und vor Klinikeintritt hat sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal in suizidaler Absicht eine schwere Schnittverletzung am Arm zugefügt, um auf diese Weise den Tod herbeizuführen. Sie lässt die Wunde nicht versorgen und nimmt auch das Antibiotikum nicht ein.