4.1.1 Klinikärztin Dr. C.________ führte aus, dass die Beschwerdeführerin stets von ihrem Todeswunsch und Suizidabsichten berichte und diese Äusserungen sehr ernst zu nehmen seien. Suizidale Vorfälle seien aus der Vorgeschichte bekannt und auch in der Klinik sei es wieder zu mehreren suizidalen Handlungen gekommen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin schwere Selbstverletzungen beigebracht, die sie – in suizidaler Absicht – nicht behandeln lasse. Im Falle einer baldigen Entlassung sei von stark Urteil F 2020 39 7