3.4 Gestützt auf die Vorgeschichte, die ärztlichen Angaben und auch das sichtlich schwer leidende Verhalten der Beschwerdeführerin, die von imperativen Stimmen sowie von Todeswünschen und von Suizid- und Selbstverletzungsabsichten berichtet und deren Unterarm von tiefen, nicht versorgten Schnittwunden übersät ist, besteht kein Zweifel, dass sie seit langem an einer schwerwiegenden psychischen Störung leidet und damit offensichtlich ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB besteht, weshalb die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung jedenfalls erfüllt ist.