3.3 An der Anhörung vom 29. Oktober 2020 führte Dr. C.________ aus, dass man nach wie vor von einer Borderline-Persönlichkeitsstörung ausgehe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in somatischer Hinsicht verschlechtert. Die Wunde sei infiziert gewesen, weshalb man die Patientin ins Spital Urteil F 2020 39 6