Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschwerdeführerin dem Gericht seit etlichen Jahren bekannt ist, sich an ihrer Diagnose nichts geändert hat und auch die Auswirkungen ihrer Erkrankung mit insbesondere schwerwiegender Selbstgefährdung hinlänglich bekannt sind. Zudem werden seine gutachterlichen Ausführungen im vorliegenden Verfahren – soweit von aktueller Bedeutung – mitberücksichtigt.