2.1 Im vorliegenden Verfahren wurde auf den Beizug eines Sachverständigen verzichtet, nachdem im Rahmen der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 8. September 2020 im Verfahren F 2020 33 – mithin zeitnah – ein externer Gutachter in der Person von Dr. med. F.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beigezogen worden war und er sein Gutachten mündlich erstattet hatte. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschwerdeführerin dem Gericht seit etlichen Jahren bekannt ist, sich an ihrer Diagnose nichts geändert hat und auch die Auswirkungen ihrer Erkrankung mit insbesondere schwerwiegender Selbstgefährdung hinlänglich bekannt sind.